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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass das niedersachsenweite Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in den Wasserschutzgebieten und als Wasserschutzgebiete vorgesehenen, durch vorläufige Anordnung gesicherten Gebieten rechtmäßig ist.
Die Antragstellerin des zugrundeliegenden Verfahrens, eine aus zwei Landwirten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, in der weiteren Schutzzone(Schutzzone III) eines festgesetzten Wasserschutzgebietes eine
Dieser Antrag blieb vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. DasGericht entschied, dass Artikel 1 Nr. 5 der vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz erlassenen Änderungsverordnung zur Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 29. Mai 2013, der dieses Verbot in die SchuVO eingefügt hatte, rechtmäßig ist. Die von der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit dieser Norm erhobenen Bedenken hat das Oberverwaltungsgericht nicht geteilt. Das Verbot mit Befreiungsvorbehalt lasse sich auf §§ 51,52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), zumindest aber auf § 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) stützen und sei mit der Rechtsgrundlage sowie mit höherrangigem sonstigem Recht, insbesondere dem Baugesetzbuch (BauGB), der Anlagenverordnung des Bundes (AwSV) und den Grundrechten der Berufsausübungs- und Eigentumsfreiheit, vereinbar, insbesondere verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber habe hinsichtlich der von Biogasanlagen ausgehenden abstrakten Gefahren für das geschützte Grundwasservorkommen (Risiko eines Austrittswassergefährdender Stoffe sowie unerwünschte Nutzungsänderungen auf landwirtschaftlichen Flächen im Umfeld von Biogasanlagen, die erhöhte Nitratbelastungen hervorrufen können) im Interesse einer Sicherung der Trinkwassergewinnung vom Regelfall der weit überwiegend mit nachwachsenden Rohstoffen (insbesondere Energiemais) betriebenen Biogasanlagen ausgehen dürfen.
Der Verordnungsgeber sei insbesondere nicht gehalten gewesen, bestimmte Anlagen - wie etwa "reine" Gülle- und Festmistanlagen - von vornherein von dem umfassenden Verbot auszunehmen. Vielmehr habe er die Bewältigung derartiger atypischer Sachverhalte der bundesrechtlich nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit im Wege der Einzelfallprüfung überlassen dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Niedersächsische Oberverwaltungsgericht/ra-online
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