wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2019
12 LC 79/19 -

Verkehrsüberwachung mittels "Section Control" auf der B 6 rechtmäßig

OVG hat keine durchgreifenden Bedenken gegen Verfassungs­mäßig­keit des niedersächsischen Polizeigesetzes

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das Land Niedersachsen Fahrzeuge mittels der sogenannten "Abschnittskontrolle" (=Section Control) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen überwachen darf. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeits­über­wachungs­anlage kann daher wieder in Betrieb genommen werden. Die Berufung der Polizeidirektion Hannover für das Land Niedersachsen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover war damit erfolgreich.

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

VG verweist auf Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die dann erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung, im März 2019, gefehlt habe.

Niedersächsisches Polizeigesetz schafft erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung

Die unterlegene Polizeidirektion Hannover trug zur Begründung ihrer Berufung vor, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des niedersächsischen Polizeigesetzes (= NPOG) die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und auf diese aktuelle Rechtslage abzustellen sei; dem Kläger stehe deshalb der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls jetzt nicht mehr zu.

OVG hält Einsatz der Anlage für gerechtfertigt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht folgte der Argumentation der Polizeidirektion und änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des maßgebenden § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestünden, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt sei. Jedenfalls dem Kläger seien sowohl der Standort der Anlage als auch seine datenschutzrechtlichen Informationsrechte hinreichend bekannt.

§ 32 Abs. 7 NPOG lautet:

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2019
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Niedersaechsisches-OVG_12-LC-7919_Verkehrsueberwachung-mittels-Section-Control-auf-der-B-6-rechtmaessig~N28086

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28086 Dokument-Nr. 28086

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.