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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Verkehrsüberwachung mittels "Section Control" auf der B 6 bleibt vorläufig verboten bleibt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019, mit dem der Polizeidirektion im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt worden war, von dem Antragsteller geführte Fahrzeuge mittels der sogenannten "Section Control" (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. In der Folge war diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ausgeschaltet worden.
Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die
Ausschlaggebend für die Zurückweisung der Beschwerde war, dass sich die Polizeidirektion Hannover mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat sie insbesondere nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse. Nicht zu entscheiden war daher über die Frage, ob es zukünftig eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, wenn nämlich der Landtag - wie angekündigt - in diesem Monat eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung beschließt.
Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage insoweit eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2019
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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