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Der Antragsteller vermittelt in seinen Geschäftsräumen in Schöningen über eine Online-Standleitung Sportwetten an den österreichischen Wettanbieter Star-Sportwetten GmbH in Innsbruck. Dieser Wettanbieter besitzt - ebenso wie der Antragsteller - keine Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren der Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig angeschlossen, dass die an den Antragsteller gerichtete Untersagung der Vermittlung der Sportwetten rechtmäßig erfolgt ist.
Der Antragsteller, dem dafür eine Konzession nach § 3 Abs. 1 NLottG nicht erteilt worden ist, erfüllt mit der Vermittlung von
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem zur Rechtslage in Bayern ergangenen Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -) verfassungsrechtlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Einrichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Es stelle danach einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn der private Wettunternehmer von der Vermittlung von
Doch führe dies nicht zur Nichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Vielmehr sei der Gesetzgeber gehalten, den Bereich der
1. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet in Niedersachsen auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (-1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261) zur Zulässigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols keinen rechtlichen Bedenken.
2. Bei Erfüllung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Maßgaben für das staatliche Wettangebot ist die Untersagung auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 22.12.2006
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Dokument-Nr. 3560
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