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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) verpflichtet, einer Rundfunkanstalt die Produktbezeichnung und den Grund für die Beanstandung von Fleischprodukten zu nennen, die in den Jahren 2006 und 2007 als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" und "nicht zum Verzehr geeignet" eingestuft worden waren, soweit ihm diese Angaben bekannt sind. Dagegen hat das Gericht einen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Angabe der Namen der Hersteller abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die klagende Rundfunkanstalt ihren Antrag auf Auskunftserteilung auf das im November 2007 neu erlassene
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte der daraufhin erhobenen Klage mit Urteil vom 26. Juni 2012 stattgegeben (Az: 7 A 1405/11) und entschieden, dass der
Dieses Urteil hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren teilweise geändert und im Übrigen bestätigt. Danach hat das LAVES der Rundfunkanstalt auf der Grundlage des VIG in der aktuellen, seit dem August 2013 geltenden Fassung u. a. Auskunft über die "von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehenden Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern" zu erteilen. Es muss deshalb die Namen der auffällig gewordenen Fleischproben, von denen eine solche Gefahr ausgegangen ist, ebenso nennen wie den Grund für die Beanstandung und - soweit beantragt - die jeweiligen Händler. Wer -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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