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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2014
8 A 654/12 -

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Auskünfte über Druckchemikalien in Lebensmitteln erteilen

Verbraucher­informations­gesetz gewährt umfassenden Informations­anspruch über Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucher­produkten

Das für Ernährung und Landwirtschaft zuständige Bundesministerium darf Auskünfte über so genannte Druckchemikalien erteilen, die im Rahmen der amtlichen Überwachung in Lebensmitteln und bestimmten Haus­halts­gegen­ständen festgestellt wurden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Verein, der sich für Verbraucherinteressen einsetzt, Auskünfte über diese so genannten Druckchemikalien auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes beantragt. Die Klägerin, ein Nahrungsmittelunternehmen, wandte sich mit ihrer Klage gegen die Herausgabe der zu einem ihrer Produkte vorhandenen Untersuchungsergebnisse. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Hintergrund

Nach den Untersuchungsergebnissen der Lebensmittelbehörden können bestimmte Substanzen in Druckfarben, die u. a. auf Verpackungen und Haushaltsgegenständen aufgebracht werden, auf Lebensmittel übergehen, so dass sie beim Verzehr mit aufgenommen werden. Für einen Großteil der Substanzen liegt eine gesundheitliche Bewertung bisher nicht vor. Eine Regelung für die Verwendung entsprechender Substanzen ist in Vorbereitung (so genannte Druckfarbenverordnung).

Verbraucherinformationsgesetzes soll Markttransparenz fördern

Zur Begründung seines Grundsatzurteils führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Erteilung von Informationen auch dann zulässig sei, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers in Rede stehe. Vielmehr gewähre das Verbraucherinformationsgesetz einen umfassenden Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin stünden dem im konkreten Fall nicht entgegen. Soweit sie sich auf einen Imageschaden und Umsatzeinbußen berufe, bestehe kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Der Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes bestehe gerade darin, die Markttransparenz zu fördern und Verbraucher durch den Zugang zu Informationen in die Lage zu versetzen, eigenverantwortliche Kaufentscheidungen zu treffen.

Bundesministerium muss ebenfalls Informationen über Zweifel an Richtigkeit der Auskünfte seitens des Herstellers übermitteln

Die weiteren Einwände der Klägerin, die Untersuchungsergebnisse seien unrichtig und das Herstellungsverfahren sei längst geändert worden, seien ebenfalls unbeachtlich. Das Bundesministerium müsse dem Verein allerdings - wie bereits beabsichtigt - zugleich mit der Herausgabe der Informationen auch die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Informationen mitteilen. Das Verbraucherinformationsgesetz gehe davon aus, dass Verbraucher selbst in der Lage seien, die Informationen auf ihren sachlichen Gehalt und ihre Relevanz zu überprüfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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