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Landgericht Berlin II, Urteil vom 28.02.2024
66 S 178/22 -

Vorgetäuschter Eigenbedarf: Früherer Mieter hat Auskunftsanspruch über Höhe der Nachmiete

Möglicher Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses

Im Falle eines durch den Vermieter vorgetäuschten Eigenbedarfs steht dem früheren Mieter gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Nachmiete zu. Denn dem früheren Mieter kann ein Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses gemäß § 285 BGB zustehen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieter begründeten diese damit, dass ihre Tochter in die Wohnung einziehen wolle. Nach einem Räumungsprozess erhielten die Vermieter im November 2018 die Wohnung. Nachfolgend zog die Tochter aber nicht in die Wohnung. Vielmehr wurde im November 2021 mit anderen Personen ein Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen. Der frühere Mieter klagte nunmehr unter anderem auf Auskunft über die Höhe der Miete.

Amtsgericht wies Auskunftsklage ab

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies die Auskunftsklage ab. Seiner Auffassung nach sei die Kenntnis über die Höhe der aktuellen Miete zur Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzes gänzlich irrelevant. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bejaht Anspruch auf Auskunft über Höhe der Nachmiete

Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Nachmiete zu. Denn könne der Anspruch des früheren Mieters auf Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte an der Wohnung nicht mehr erfüllt werden, könne ihm gemäß § 285 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses durch die laufende aktuelle Miete zustehen. Zur Bezifferung dieses Anspruchs sei die Kenntnis über die aktuelle Miete erforderlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 671/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 03.06.2022
    [Aktenzeichen: 14 C 96/21]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 671Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 671

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