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Wenn die Mietvertragsparteien einen dauerhaften Kündigungsausschluss vereinbart haben, so kommt eine Sonderkündigung nach 30 Jahren unter entsprechender Anwendung des § 544 BGB nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse für die Kündigung vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1992 kam es über eine Wohnung in Berlin zum Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit. Die Mietvertragsparteien vereinbarten dabei im Rahmen einer Zusatzvereinbarung, dass das Mietverhältnis vom Vermieter nicht gekündigt werden kann. Nach dem auf Seiten des Vermieters ein Wechsel stattgefunden hatte, kündigte der neue Vermieter im Oktober 2022 das Mietverhältnis. Da sich die Mieterin weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Das Amtsgericht Berlin- Wedding gab der Räumungsklage statt. Seiner Auffassung nach habe die Kündigung auf § 544 BGB gestützt werden können. Der
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Mieterin. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn seine Kündigung sei unwirksam. Sie habe nicht unmittelbar auf § 544 BGB gestützt werden können, da kein befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren abgeschlossen wurde. Vielmehr liege ein Vertrag vor, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Solche Verträge können nicht gestützt auf § 544 BGB gekündigt werden, selbst wenn sie länger als 30 Jahre laufen.
Soweit eine Kündigung in entsprechender Anwendung des § 544 BGB für möglich erachtet wird, gab das Landgericht zu bedenken, dass es dennoch eines Kündigungsgrundes bedürfe. Ein Mietverhältnis könne nicht einfach nach Ablauf von 30 Jahren ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 797/rb)
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