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Landgericht Amberg, Urteil vom 11.08.2016
24 O 17/15 -

Schmerzensgeld von 45.000 Euro aufgrund langjährigen unfallbedingten stationären und ambulanten ärztlichen und physio­thera­peutischen Behandlungen und dauerhafter Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit

Schmerzens­geld­erhöhung wegen vorzeitiger Versetzung in Ruhestand und grob fahrlässiger Unfallverursachung

Kommt es aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls zu langjährigen stationären und ambulanten ärztlichen und physio­thera­peutischen Behandlungen sowie zu einer dauerhaften Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit kann dies zusammen mit einer unfallbedingten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und einem grob fahrlässigen Verhalten des Unfallverursachers ein Schmerzensgeld von 45.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Amberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 42-jähriger Justizvollzugsbeamte erlitt im Mai 2009 bei einem unverschuldeten schweren Verkehrsunfall Weichteilverletzungen an der linken Ferse, einen Bruch des Mittelfußknochens, einen Sprungbein- und Fersenbeinbruch und eine Schnittwunde an der linken Hand. Die Verletzungen führten in den Folgejahren zu erheblichen Einschränkungen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte außergerichtlich einen Schmerzensgeldbetrag von 31.400 Euro. Dies war dem Unfallopfer aber zu wenig und erhob daher Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes.

Anspruch auf Gesamtschmerzensgeldbetrag von 45.000 Euro

Das Landgericht Amberg entschied zu Gunsten des Klägers und sprach ihm aufgrund der erheblichen Unfallfolgen ein Gesamtschmerzensgeldbetrag von 45.000 Euro zu. Neben den erlittenen Verletzungen berücksichtigte das Gericht zunächst die langjährigen stationären und ambulanten ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen. Der Kläger war bis ins Jahr 2014 an insgesamt 88 Tagen in stationärer und bis ins Jahr 2012 an 20 Tagen in ambulanter Behandlung. Er musste zudem an etwa 100 Tagen jährlich in krankengymnastische Behandlung. Darüber hinaus werden auch in Zukunft weitere Behandlungen erforderlich. Ferner berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger dauerhaft in seiner Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt sei und vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden musste. Nicht außer Acht blieb zudem der Umstand, dass der Unfallverursacher grob fahrlässig gehandelt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2017
Quelle: Landgericht Amberg, ra-online (vt/rb)

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