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Leistet ein Arbeitnehmer über seine vertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit, hat er nur dann einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden, wenn der Arbeitgeber von der geleisteten Mehrarbeit weiß. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein angestellter Rechtsanwalt auf
Das Landesarbeitsgericht Mainz führte zunächst aus, dass es grundsätzlich kein Anspruch auf
Ein
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17778
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