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Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer über betriebsinterne Vorgänge zu schweigen hat, ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Zudem ist das Recht zur freien Meinungsäußerung zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall verpflichtete die Herausgeberin einer Zeitung durch eine Regelung des Arbeitsvertrags ihre Arbeitnehmer über "betriebsinterne Vorgänge" absolute Verschwiegenheit zu bewahren. Trotz dieser Regelung postete eine Redakteurin in einer
Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage ab. Denn die Redakteurin habe nicht gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstoßen. Denn ein Geheimhaltungsgebot mit daran anknüpfenden weiteren Rechtsfolgen könne nur für geheimhaltungsbedürftige Umstände begründet werden, aber nicht für sämtliche den Betrieb betreffende Angelegenheiten. Die Arbeitgeberin hätte insofern ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung geltend machen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Ein Anspruch auf Zahlung einer
Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe es offen bleiben können, ob die vorliegende Verschwiegenheitsvereinbarung, die sich auf alle "betriebsinterne Vorgänge" bzw. "Betriebsinterna" bezog, wegen einer dadurch bewirkten übermäßigen Vertragsbindung als Einzelabrede nach § 138 BGB insgesamt nichtig bzw. als Klausel im
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die Einträge darüber hinaus unter dem Schutz der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16858
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