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Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Darüber hinaus verstößt sie gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall ist der klagende
Der
Die Klage des Arbeitnehmers war sowohl vor dem Arbeitsgericht Schwerin als auch vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich. Die Richter entschieden, dass die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen sei, da sie nicht gerechtfertigt sei. Eine Pflichtverletzung des Klägers liege nicht vor. Die Klausel in § 4 Nr. 4 des Anstellungsvertrages, wonach der
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2010
Quelle: ra-online, LAG Mecklenburg-Vorpommern (kg)
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Dokument-Nr. 9699
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