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Ein schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Ablehnung, wenn der Arbeitgeber wegen des fehlenden Bewerbungsanschreibens keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte und die Ablehnung allein aufgrund des fehlenden Bewerbungsanschreibens erfolgte. In diesem Fall besteht kein Zusammenhang zwischen Ablehnung und Behinderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 bewarb sich ein
Das Arbeitsgericht Mainz wies die Entschädigungsklage des Bewerbers ab. Die Arbeitgeberin habe die
Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Bewerbers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf
Ein Bewerber müsse den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich im Bewerbungsanschreiben unter Angabe des Grades der Behinderung informieren, so das Landesarbeitsgericht. Zwar sei auch eine Angabe im Lebenslauf möglich. Dies müsse aber an hervorgehobener Stelle und deutlich, zum Beispiel durch eine besondere Überschrift, geschehen. Eingestreute oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises genügen keiner ordnungsgemäßen
Soweit der Bewerber auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verwies, wonach ein Entschädigungsanspruch bereits dann bestehe, wenn der Arbeitgeber oder ein Mitarbeiter die Angabe über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22260
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