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Bewirbt sich eine schwerbehinderte Person auf eine Stelle und übersieht ein Mitarbeiter des potentiellen Arbeitgebers den im Bewerbungsanschreiben befindlichen Hinweis auf die Schwerbehinderung, so ist zu vermuten, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt. Die unterlassene Kenntnisnahme stellt eine Pflichtverletzung dar und kann einen Entschädigungsanspruch begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2005 bewarb sich eine schwerbehinderte Frau auf eine Stelle als Verwaltungsmitarbeiter des Freistaats Sachsen. Der Hinweis über ihre Schwerbehinderteneigenschaft befand sich im Bewerbungsanschreiben. Dieser Hinwies wurde jedoch vom zuständigen Mitarbeiter übersehen, wodurch die Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Bewerberin sah sich aufgrund dessen wegen ihrer Behinderung benachteiligt und klagte auf Zahlung einer
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Freistaats Sachsen zurück. Der Bewerberin habe ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22257
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