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Für einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz muss der Betroffene zweifelsfrei nachweisen können, dass eine Impfung die Ursache für eine gesundheitliche Schädigung ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Die im Jahr 2002 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war in ihrem ersten Lebensjahr wiederholt mit einem zugelassenen 6-fach-Kombinationsimpfstoff geimpft worden. Diese Impfungen entsprachen der in Schleswig-Holstein geltenden öffentlichen Empfehlung. Darüber hinaus war die Klägerin im Rahmen einer Impfstudie auch mit einem Versuchspräparat gegen Meningokokken, die eine Hirnhautentzündung auslösen können, geimpft worden. Einige Wochen nach der letzten
Der von ihren Eltern für sie geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz setzt u.a. voraus, dass die gesundheitliche Schädigung ursächlich auf die
Der vom Gericht beauftragte unabhängige Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die schwere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Landessozialgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 13895
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