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Wer durch eine Schutzimpfung, die von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach dem Infektionsschutzgesetz (früher nach dem Bundesseuchengesetz) wegen der Folgen dieses Impfschadens Versorgung nach den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung.
Das Bundessozialgericht hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass der öffentlichen Impfempfehlung der von der zuständigen Behörde verursachte Rechtsschein einer solchen Empfehlung gleichsteht. Nachdem die Ständige Impfkommission seit Anfang 1998 nicht mehr die Schluckimpfung gegen Poliomyelitis, sondern stattdessen die Impfung durch Injektion empfohlen hatte, fehlte es an einer wirksamen öffentlichen Empfehlung für den im Dezember 1998 beim Kläger verwendeten Impfstoff. Allein der Umstand, dass für die Schluckimpfung zuvor jahrzehntelang geworben worden war, reicht nicht aus, um den Rechtsschein einer noch vorhandenen Empfehlung zu bejahen. Es kommt vielmehr maßgeblich auf das Verhalten der mit der Impfung befassten Medizinalpersonen und der zuständigen Behörden an. Zunächst muss der Impfarzt bei dem Impfling den Eindruck erweckt haben, die Schluckimpfung sei weiterhin öffentlich empfohlen. Ferner ist zu fordern, dass die zuständige Behörde entweder dieses Verhalten gekannt hat oder es hätte kennen können bzw damit rechnen müssen. Schließlich kommt es darauf an, ob die Behörde die Wirkung dieses Verhaltens hätte verhindern können.
Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird das Landessozialgericht zu ermitteln haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/08 des BSG vom 02.10.2008
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Dokument-Nr. 6785
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