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Ein Hartz-IV-Empfänger hat gegenüber der Arbeitsagentur für Arbeit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Anschaffung von Rechtsliteratur. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im vorliegenden Fall begehrte ein Bezieher von SGB II-Leistungen von der ARGE einen Sonderbedarf i.H.v. 1.318 € zur Anschaffung von Rechtsliteratur. Diese sei notwendig, um sich gegen die verhängten Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen zur Wehr setzen zu können. Weder das Amt noch die Gerichte gaben ihm recht. Es liege kein unabweisbarer besonderer Bedarf vor, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich sei. Deshalb müsse die gewünschte Literatur aus der Regelleistung finanziert werden.
§ 21 Abs. 6 SGB II
Nach dem SGB II werden - neben den Unterkunftskosten - die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form einer Pauschale (derzeit 374 € für Alleinstehende) bewilligt. Nur ausnahmsweise ist ein Mehrbedarf anzuerkennen, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dieser muss der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2012
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 13952
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