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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2013
L 4 KR 11/11 -

Kein Funk-Rauchwächter für Gehörlose

Krankenkasse muss nur Behinderungs­aus­gleich für Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse leisten

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, einem Gehörlosen die Kosten für einen Funk-Rauwächter zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Gehörloser gegen seine gesetzliche Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Funk-Rauchwächter in Höhe von 146 Euro. Er meinte, das bei Feuerausbruch durch einen Funksender ausgelöste Lichtsignal sei die einzige Möglichkeit, ihn zu schützen.

Gefahrenabwehr und Unfallverhütung ist nicht Teil des Behinderungsausgleichs für Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse

Die Klage blieb vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jedoch erfolglos. Nach Auffassung der Richter sei die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Diese hätte nur einen Behinderungsausgleich für den Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse zu leisten. Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehörten nicht dazu, denn Feuer werde überwiegend durch sehen und riechen bemerkt. Es sei keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern falle in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2014
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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