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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.04.2007
L 1 KR 219/05 -

Gehörlose haben keinen Anspruch auf ein Bildtelefon

Krankenkassen sind nicht verpflichtet, gehörlosen Versicherten ein Bildtelefon als Hilfsmittel zu finanzieren. Das entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Ein gehörloser Mann aus Herborn hatte bei der Techniker-Krankenkasse die Kostenübernahme eines ärztlich verordneten Bildtelefons beantragt. Das Telefonieren gehöre, so der Kläger, heute zu den kommunikativen Grundbedürfnissen und sei Menschen mit seiner Behinderung nur über ein Bildtelefon, das gebärdensprachliche Kommunikation zulasse, möglich.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil sie ein Bildtelefon für weder erforderlich noch für wirtschaftlich hält. Sie erhielt in beiden Instanzen recht. Das Bildtelefon, so das Landessozialgericht, sei in diesem Falle für die Befriedigung kommunikativer Grundbedürfnisse nicht notwendig, da der Kläger ein Faxgerät besitze sowie E-Mails und SMS verschicken könne. Zwar sei die schriftliche der direkten mündlichen Kommunikation nicht gleichzusetzen, aber der Kläger verfüge auch über die Möglichkeit, eine webcam zu erwerben, die wesentlich günstiger als ein Bildtelefon sei. Ob eine solche webcam von der Krankenkasse als Hilfsmittel zu erstatten wäre, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Das würde davon abhängen, ob eine webcam mittlerweile schon als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gilt (dann kann sie als Hilfsmittel nach Krankenkassenrecht nicht anerkannt werden) oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 23.04.2007

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