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Die Berufsgenossenschaft muss einen Unfall nur dann als Arbeitsunfall anerkennen, wenn der Geschädigte nachweislich in einem versicherten Beschäftigungsverhältnis steht. Die Beschäftigung in einer angeblichen Firma des Bruders, die vor dem Unfall nicht nachweislich existierte, ist zur Begründung eines versicherten Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlor ein selbstständiger Baumaschinenhändler durch einen abgerutschten Schraubenzieher beim Montieren eines Rolladens ein Auge. Kurz vorher hatte ihm seine
Nach Vernehmung verschiedener Zeugen waren die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt der Überzeugung, dass keine versicherte Beschäftigung in der angeblichen Firma des Bruders vorgelegen hatte. Vor dem
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB II begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für den Nachweis der Ausübung einer versicherten Tätigkeit muss eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 12453
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