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Arbeitnehmer sind auf dem Weg nach und von dem Ort ihrer Arbeitstätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall verstarb ein 30-jähriger Vater von zwei Kindern im September 2007 auf der Heimfahrt nach seiner Arbeit in einer Eisengießerei. Der Mann aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg wurde 1 ½ Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht tot im Straßengraben aufgefunden. Eine
Die
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und auch der Vorinstanzen gaben der
Wie bei Kenntnis des Arbeitgebers von einer
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, (…)
(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf (…) Hinterbliebenenrenten (…). Der Anspruch (…) besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11972
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