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Erhebt die gesetzliche Krankenkasse Zusatzbeiträge, ist der Versicherte berechtigt, hiergegen zu klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Die Kontrolle der formellen Voraussetzungen und der Höhe der Zusatzbeiträge ist nicht den Aufsichtsbehörden vorbehalten. Notwendig ist ein voraussichtliches Finanzdefizit für das laufende Geschäftsjahr. Dafür ist vorab eine Schätzung der Krankenversicherung erforderlich, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden darf. Nur eine willkürliche und sachfremde Prognose kann das Gericht beanstanden. Einwände des Versicherten zu Einsparpotentialen - wie die Einstellung einer Service-Hotline - werden nicht berücksichtigt. Schließlich ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Zusatzbeitrags eine ordnungsgemäße Belehrung über das Sonderkündigungsrecht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 12913
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