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Erhebt eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder hinweisen. Ein im Kleingedruckten eines Informationsschreibens unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ verstecktes Gesetzeszitat reicht als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung besteht keine Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Die beklagte DAK teilte den Klägern im Februar 2010 mit, dass ab Februar von allen Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro erhoben werde. Dieses Schreiben endete auf der ersten Seite „Mit freundlichem Gruß“. Ein
Die Kläger legten gegen die Erhebung von Zusatzbeiträgen Widersprüche ein, die die Beklagte durch Widerspruchsbescheide als unbegründet zurückwies. Daraufhin erhoben die Kläger im Dezember 2010 bzw. Januar 2011 Klage. Sie rügen in beiden Verfahren, dass andere Kassen die Zusatzbeiträge nicht erheben würden. Auch bei der Beklagten wären Zusatzbeiträge nicht erforderlich, wenn sie ordentlich haushalten würde.
Die Beklagte hält die Hinweise zum
Das Sozialgericht Berlin gab den Klägern nach mündlicher Verhandlung teilweise Recht. Wie schon die City BKK erfülle auch die DAK ihre
Das Informationsschreiben vom Februar 2010 habe keine ausreichende Aufklärung enthalten. Vielmehr sei der Hinweis auf das
„Erhebt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 12132
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