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Im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen sind. Hält das Jobcenter die Kosten für unangemessen, muss es nach der Rechtsprechung den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, damit dieser sich in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten ggf. eine angemessene Wohnung suchen kann. Ob eine solche Kostensenkungsaufforderung, die Voraussetzung für eine Leistungskürzung ist, wiederholt werden muss, wenn der Bezug von Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für mehr als sechs Monate unterbrochen war, ist nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
In dem zugrunde liegenden Fall lebte der Kläger mit seiner Familie in einer Wohnung, die durch das zuständige
Nachdem das Sozialgericht Trier seiner hiergegen eingelegten Klage stattgegeben und das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 14636
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