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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 28.10.2010
S 25 AS 775/10 -

SG Gießen: Hartz IV-Konzept zur Berechnung der Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig

Einteilung der Wohnungsgrößen zu grob und Daten teilweise zu alt

Die GIAG (Gesellschaft für Integration und Arbeit Gießen) muss über Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.

Im hiesigen Fall konnte eine vierköpfige Familie mit ihrer Klage gegen die GIAG auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung vor dem Sozialgericht einen Teilerfolg erzielen.

GIAG kürzte Zahlungen für Miete

Die Familie erhält seit Januar 2005 Hartz IV-Leistungen und bewohnt eine 103 qm große 4-Zimmer-Wohnung in Gießen. Die Miete hierfür beträgt insgesamt 770,84 Euro monatlich. Nach sechs Monaten kürzte die GIAG ihre Zahlungen auf die angemessenen Kosten von monatlich 626,28 Euro. Zur Begründung für die vermeintliche Angemessenheit dieser Kosten legte sie ihr "Konzept über die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Gießen" vom 9. Juni 2010 vor. Dieses Konzept berücksichtigt die Kosten der Unterkunft aller Leistungsempfänger sowie Daten von angemessenem Wohnraum aus Kleinanzeigen des Giessener Anzeigers (insgesamt derzeit 4894 Datensätze) und Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse des Landkreises und der Stadt Gießen.

SG hält Konzept für nicht schlüssig

Das Sozialgericht hielt dies nicht für schlüssig. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Konzept die erforderliche Fallzahl zugrunde gelegt worden sei und welche Wohnungen genau einbezogen wurden. Die von den Gutachterausschüssen erfassten Wohnungen seien nicht beziffert, die Daten teilweise zu alt und die Einteilung der Wohnungsgrößen in drei Kategorien (bis 50 qm, 51-90 qm, ab 91 qm) zu grob.

Bis zu einer neuen Entscheidung zahlt die GIAG die tatsächlichen Kosten vorläufig weiter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2011
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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