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In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch diesen beruhen. Dies hat das Landessozialgericht entschieden. In einer weiteren Entscheidung (L 5 KR 5/13) ist er darüber hinaus zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auszahlung aus einer Direktversicherung auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen ist, wenn die Prämien zur Direktversicherung in Form einer Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch die beklagten Krankenkassen wurde in beiden Fällen die Beitragshöhe der freiwilligen gesetzlichen
Das Landessozialgericht hat in den Berufungsverfahren die Entscheidung der Krankenkasse in beiden Fällen bestätigt. Anders als etwa in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 17521
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