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Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Beklagten gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, wonach die Höhe der
Seine Klage blieb jedoch - wie bereits in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Versorgungsordnung der Beklagten verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen knüpft an die bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen auch nicht gegenüber den Angestellten unzulässig benachteiligt. Die Betriebsparteien haben die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag über die Revisionen von zwei weiteren Klägern verhandelt, die hinsichtlich der geltend gemachten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 574/14 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 1693/12 -
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 576/14 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 451/13 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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