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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2010
L 5 KR 23/10 -

"Tafelkamera": Sehbehinderte Schülerin hat Anspruch auf Zweitkamera

Krankenkasse muss im Rahmen der Eingliederungshilfe Kamera zur Erleichterung des Unterrichts zur Verfügung stellen

Ein Sehbehinderter hat im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Versorgung mit einer Zweitkamera für ein Bildschirmlesegerät (Tafelkamera), wenn diese erforderlich und geeignet ist, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Schülerin und leidet an einer an Blindheit grenzenden hochgradigen Sehschwäche. Bei der Verwendung der bereits vorhandenen Kamera verliert die Schülerin jedoch durch ständiges Wechseln der Einstellung und Suchen des Textes im Schulunterricht zu viel Zeit. Daher beantragte die Klägerin eine weitere Kamera, mit deren Einsatz sie die Möglichkeit hat, das vorhandene Bildschirmlesesystem mit einer Kamera auf den Arbeitsplatz auszurichten und mit der zweiten Kamera den an der Schultafel geschriebenen Text zu erfassen. Die Lehrerin hat glaubhaft dargelegt, dass die zweite Kamera für die Klägerin notwendig sei, um den Anschluss im Unterricht nicht zu verpassen.

Schülerin hat Anspruch auf Versorgung mit Zweitkamera für Bildschirmlesegerät

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein sehbehinderter Mensch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Versorgung mit einer Zweitkamera für ein Bildschirmlesegerät (Tafelkamera) habe, wenn diese erforderlich und geeignet sei, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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