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Opferentschädigung kann vom Staat nicht verlangen, wer einen Polizisten während einer erkennungsdienstlichen Behandlung beißt und dann durch eine Reflexhandlung des Polizisten zu Schaden kommt. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landessozialgericht aus, dass eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz nur dann möglich gewesen wäre, wenn vom Polizeibeamten ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre. Davon konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Zwar machte der Kläger geltend, er sei bei der Fixierung durch den Beamten getreten worden und habe diesen nur gebissen, um weitere Tritte abzuwehren. Dies konnte aber weder durch die Aussagen der weiteren anwesenden Polizeibeamten, noch durch ein vom Gericht eingeholtes ärztliches Gutachten bestätigt werden.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der dokumentierten Verletzungen deutlich mehr für die Aussage des Polizeibeamten sprach, der behauptete, er sei während der Fixierung des Klägers auf einer Liege von diesem gebissen worden und dann so unglücklich auf diesen gefallen, dass der Kläger sich den Kopf anschlug und sich dabei das Nasenbein brach. Der Gutachter konnte auf den Fotos des Klägers keine typischen Trittspuren feststellen, wie sie nach Tritten mit festem Schuhwerk ansonsten auftreten. Außerdem passte die festgestellte Schulterverletzung nicht zur Beschreibung des Klägers.
Da auch die Fixierung zur erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig gewesen ist, war ein vorsätzlicher rechtwidriger Angriff nicht glaubhaft gemacht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 20702
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