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Das Sozialgericht Düsseldorf hat einem Mann aus Köln Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zugesprochen. Ausschlaggebend war eine vom Gericht angenommene Beweislastumkehr zugunsten des Mannes wegen unzureichender polizeilicher Ermittlungsarbeit. Das Gericht verwies darauf, dass unzureichende Ermittlungen nach einer Straftat nicht zu Lasten des Betroffenen gehen dürfen und daher die staatliche Opferentschädigung zu gewähren ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1970 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit hatte beim beklagten Landschaftsverband Rheinland zur Begründung seines Antrags auf Beschädigtenversorgung angegeben, dass er im Oktober 2008 nach einem Besuch in dem Kölner
Der Landschaftsverband Rheinland hatte eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz abgelehnt, da der Kläger den Nachweis, dass er sich eine gesundheitliche Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zugezogen habe, nicht erbracht habe. Das staatsanwaltschaftliche
Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und den Landschaftsverband Rheinland verpflichtet für den Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung als Schädigungsfolge festzustellen und ihm eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 90 % zu gewähren. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Kläger zwar einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff auf ihn nicht habe beweisen können. Dies liege jedoch an den nach Auffassung des Gerichts völlig unzureichenden Ermittlungen der Kölner Polizei und der Kölner Staatsanwaltschaft.
So hätte angesichts des möglichen versuchten Tötungsdeliktes eine unmittelbare Tatortbesichtigung einschließlich der Auswertung der Überwachungskameras und die Befragung mehrerer Zeugen (Bordellbetreiber, Türsteher, Prostituierte, Taxifahrer des Opfers) erfolgen müssen. Auch die Vernehmung des von einem Zeugen zu 80 % als Täter identifizierten Beschuldigten sei unterblieben. Bei ordnungsgemäßen Ermittlungen hätte jedenfalls eine Gewalttat nachgewiesen werden können. Dies hätte für einen Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren ausgereicht. Ein bestimmter Täter müsse nicht identifiziert werden. Vor dem Hintergrund des Krankenhausaufenthaltes des Klägers, dessen eigener Angaben zum Tathergang sowie der Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, wonach die erlittenen Gesundheitsschädigungen von dem Schlag mit einem Baseballschläger herrühren können, nahm das Gericht hier eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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