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Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ist es ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Erforderlich ist ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung. Dem Versicherungsschutz steht dann allerdings nicht entgegen, dass der Teilnehmerkreis nicht auf die Schüler der Schule beschränkt ist, solange die Schüler und insbesondere auch deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nach dem Gesamtbild der Feier zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Auch der Aufenthalt vor dem Veranstaltungsraum zur Führung einer Unterhaltung gehört bei einer Rockparty zu den versicherten Tätigkeiten. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die 1990 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Schüler in der zehnten Klasse und besuchte am Unfalltag im Jahr 2006 eine von der
Auf diesen Parkplatz begab sich die Klägerin gegen 23.30 Uhr, um sich mit Mitschülern zu unterhalten, bevor sie von den Eltern um Mitternacht abgeholt würden. Sie setzte sich auf eine an einen Treppenabgang grenzende Mauer und fiel - beim Versuch sich mit den Händen nach hinten abzustützen - hintenüber etwa 2,5 m tief in einen Schacht. Dabei zog sie sich schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule zu, die umfangreiche ärztliche Behandlungen erforderlich machten. Die beklagte Unfallkasse gewährte zunächst die Kosten der unfallbedingten ärztlichen Behandlungen, Fahrtkosten und einen Vorschuss auf eine Verletztenrente. Vier Jahre später lehnte sie jedoch die Feststellung eines Unfalles im Sinne der gesetzlichen
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Trier den ablehnenden Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass es sich um einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 21531
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