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Einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Er war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Antragsgegner, dem zuständigen
Nachdem das Sozialgericht Koblenz dies abgelehnt hatte, ordnete das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auf seine Beschwerde die aufschiebende Wirkung an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, sodass die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehe. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 21102
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