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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 09.09.2014
S 35 AS 2893/14 ER -

Hartz IV: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungs­verwaltungs­akt

Leistungsempfänger ist zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auch zur Annahme von Tätigkeiten verpflichtet, die nicht eigenen Qualifikation oder Vorstellungen entsprechen

Der Eingliederungs­verwaltungs­akt eines Jobcenters ist gegenüber dem Lang­zeit­arbeits­losen sofort vollziehbar, auch wenn dieser Klage bei dem Sozialgericht erhebt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf den Antrag eines 50-jährigen arbeitslosen Dekorateurs, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Eingliederungs­verwaltungs­akt des örtlichen Jobcenters anzuordnen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich der Bezieher von Arbeitslosengeld II bei seinem Sachbearbeiter im Jobcenter nicht mit dem Wunsch durchsetzen können, entsprechend seines ehrenamtlichen Engagements in der Sucht- und Kinderbetreuung eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen, die auch eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich einschloss. Als er sich daraufhin weigerte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte das Jobcenter die Vereinbarung durch einen einseitigen Eingliederungsverwaltungsakt, der auf eine Vermittlung als Helfer - Lagerwirtschaft, Transport und als Servicefahrer zielte.

Bloße Verpflichtung bestimmten Eingliederungsbemühungen begründet keine Erforderlichkeit beschleunigter gerichtlicher Klärung im Eilverfahren

Das Sozialgericht Dortmund lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage ab. Die bloße Verpflichtung des Antragstellers zu bestimmten Eingliederungsbemühungen begründe nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung im Eilverfahren. Die eigentliche Beeinträchtigung entstehe erst bei Verhängung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Es stehe dem Antragsteller frei, sich auf höherwertige Stellen im Kinder- und Jugendbereich zu bewerben, wobei das Jobcenter in seinem Eingliederungsverwaltungsakt auch die Kostenübernahme für Bewerbungen in alternativen Tätigkeitsbereichen zugesagt habe.

Verpflichtung zu sechs Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse pro Monat nicht unrealistisch

Ungeachtet dessen bestehe die Verpflichtung, zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auch Tätigkeiten aufzunehmen, die nicht der Qualifikation oder den Vorstellungen des Antragstellers entsprächen, bereits auf Grund der gesetzlichen Zumutbarkeitsregelung. Soweit der Eingliederungsverwaltungsakt die Verpflichtung zu sechs Bewerbungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beinhalte, erscheine dies als realistische Vorgabe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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