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Sanktionen treten im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") ein, wenn der Leistungsempfänger seine Bedürftigkeit durch bestimmte Verhaltensweisen herbeiführt, etwa durch eine Arbeitsaufgabe, und er dafür keinen wichtigen Grund hat. Die Anforderungen an den wichtigen Grund sind dabei im Bereich des SGB II aber geringer als im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung, weil es sich anders als dort nicht um eine beitragsfinanzierte Leistung handelt, sondern um eine steuerfinanzierte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihre Arbeitsstelle gekündigt, nachdem es an ihrem bisherigen Arbeitsplatz aus ihrer Sicht zu "Mobbing" gegen sie gekommen war. Auch nach einer Umsetzung in eine andere Abteilung seien die Attacken weitergegangen. Sie bezog im Anschluss an die Kündigung Leistungen der
Das Sozialgericht Koblenz hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Auf die Berufung hat das Landessozialgericht dessen Urteil und den Erstattungsbescheid aufgehoben. Ein "wichtiger Grund" für eine Arbeitsaufgabe, der die Sanktion ausschließe, sei nicht an den strengen Maßstäben zu messen, die im Sperrzeitenrecht der
Auch wenn die Klägerin eine fehlende Möglichkeit zur weiteren Arbeit bei der bisherigen Firma nicht ärztlich habe feststellen lassen, ergebe sich aus ihren nachvollziehbaren Aussagen, dass sie durch immer wiederkehrende Herabsetzungen durch Kollegen zur Arbeitsaufgabe nachvollziehbar veranlasst worden sei. Daher sei ein wichtiger Grund feststellbar, so dass sie die Leistungen trotz der eingetretenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 14618
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