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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2011
L 1 AL 90/10 -

Keine Sperrzeit für bedrohten Vorstand eines Fußballvereins

Bedrohungen und persönlichen Beeinträchtigungen stellen wichtigen Grund für Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses dar

Ein Vorstandsvorsitzender eines Vereins, der eine Profifußballmannschaft unterhält, kann einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung seines Anstellungsverhältnisses haben, wenn er andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fanumfeldes ausgesetzt ist. Die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, während der ein Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen ist, ist dann nicht gerechtfertigt. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Vorstandsvorsitzender des Vereins, der sich mit seiner Mannschaft vergeblich um die Qualifikation für die "eingleisige dritte Liga" bemühte, u.a. für Spielerverkäufe und den Abschluss von Spielerverträgen verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Kommunikation mit den Fanclubs. Als die Qualifikation nicht erreicht wurde, kam es zu massiven Beschimpfungen des Vorstands einschließlich der Anbringung von Plakaten in der Heimatstadt des Vereins und zu Konfrontationen mit gewaltbereiten Fans. Der Sicherheitsberater des Vereins legte dem Kläger nahe, das Stadion nicht mehr zu besuchen, da es schwierig sei, die Sicherheit zu gewährleisten. Der Kläger unterzeichnete daraufhin auf Drängen des Aufsichtsrats vor dem Ende seiner Vertragslaufzeit einen Aufhebungsvertrag.

Bundesagentur für Arbeit stellt zwölfwöchige Sperrzeit fest

Die Bundesagentur für Arbeit stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und die den Leistungsanspruch entsprechend mindert. Hiergegen wandte sich der Kläger.

LSG: Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein nicht mehr zumutbar

Nachdem das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das Landessozialgericht dem Kläger nun Recht. Eine Sperrzeit war nicht eingetreten, weil der Kläger aufgrund der drohenden persönlichen Beeinträchtigungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein hatte und ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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