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Das Arbeitsgericht Wesel hat die Klage der Verkäuferin einer großen Einzelhandelskette abgewiesen.
In dem Verfahren ging es um die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages. Diesen hatte die Klägerin unterschrieben, weil ihr vorgeworfen worden war, drei Beutel Clementinen im Gesamtwert von 0,60 € nicht bezahlt zu haben.
In dem Prozess behauptete die Verkäuferin, der Bezirksverkaufsleiter habe sie über die Folgen des Aufhebungsvertrages arglistig getäuscht . Er soll u.a. gesagt haben, dass sie keine Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit – Sperrfrist - habe, wenn sie diesen Aufhebungsvertrag unterschreiben würde.
Diese Behauptung konnte die Klägerin nicht beweisen. Damit war der Aufhebungsvertrag wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG Wesel vom 27.06.2008
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Dokument-Nr. 6576
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