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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018
L 5 P 97/17 -

Wohngruppenzuschlag: Auch mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer können als "gemeinsame Wohnung" angesehen werden

LSG NRW zum Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschiede, dass eine gemeinsame Wohnung im Sinne von § 38 a SGB XI auch dann vorliegen kann, wenn mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer vermietet werden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog Pflegehilfe nach Pflegestufe I. Er mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Dementsprechend sind die anderen Zimmer in der Erdgeschossetage aufgebaut, was die Beklagte zu der Annahme veranlasste, dass eine gemeinsame Wohnung nicht vorliege.

LSG bejaht Anspruch auf Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen i.S.v. § 38 a SGB XI zustehen. Denn eine gemeinsame Wohnung liege vor. Bei der Etage der Gemeinschaft handele es sich - im Gegensatz zu den einzelnen Zimmern - um eine Wohnung. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbständigen Zugang. Da sowohl Küche als auch Waschküche und Sanitäranlagen vorhanden seien, könne ein selbständiger Haushalt geführt werden.

Die Etage bilde auch eine gemeinsame Wohnung, da der Gemeinschaftsraum mit Küche, der gemeinschaftliche Flur nebst Schränken, die Gästetoilette, der Hauswirtschaftsraum sowie der Balkon vor dem Gemeinschaftsraum jederzeit von allen Bewohnern genutzt werden könnten. Der Charakter einer gemeinsamen Wohnung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit in die Lage versetzt würden, weitgehend selbständig in ihren Zimmern zu leben. Dieses Ergebnis stehe mit der Absicht des Gesetzgebers, ambulante Wohngemeinschaften als sinnvolle Zwischenform zwischen einer Pflege in der häuslichen Umgebung und in der vollstationären Pflege zu schaffen, im Einklang. Schließlich habe das Zusammenleben dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung gedient.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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