wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018
L 5 P 97/17 -

Wohngruppenzuschlag: Auch mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer können als "gemeinsame Wohnung" angesehen werden

LSG NRW zum Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschiede, dass eine gemeinsame Wohnung im Sinne von § 38 a SGB XI auch dann vorliegen kann, wenn mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer vermietet werden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog Pflegehilfe nach Pflegestufe I. Er mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Dementsprechend sind die anderen Zimmer in der Erdgeschossetage aufgebaut, was die Beklagte zu der Annahme veranlasste, dass eine gemeinsame Wohnung nicht vorliege.

LSG bejaht Anspruch auf Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen i.S.v. § 38 a SGB XI zustehen. Denn eine gemeinsame Wohnung liege vor. Bei der Etage der Gemeinschaft handele es sich - im Gegensatz zu den einzelnen Zimmern - um eine Wohnung. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbständigen Zugang. Da sowohl Küche als auch Waschküche und Sanitäranlagen vorhanden seien, könne ein selbständiger Haushalt geführt werden.

Die Etage bilde auch eine gemeinsame Wohnung, da der Gemeinschaftsraum mit Küche, der gemeinschaftliche Flur nebst Schränken, die Gästetoilette, der Hauswirtschaftsraum sowie der Balkon vor dem Gemeinschaftsraum jederzeit von allen Bewohnern genutzt werden könnten. Der Charakter einer gemeinsamen Wohnung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit in die Lage versetzt würden, weitgehend selbständig in ihren Zimmern zu leben. Dieses Ergebnis stehe mit der Absicht des Gesetzgebers, ambulante Wohngemeinschaften als sinnvolle Zwischenform zwischen einer Pflege in der häuslichen Umgebung und in der vollstationären Pflege zu schaffen, im Einklang. Schließlich habe das Zusammenleben dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung gedient.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Nordrhein-Westfalen_L-5-P-9717_Wohngruppenzuschlag-Auch-mehrere-Zimmer-mit-jeweils-eigener-Kochnische-und-eigenem-Badezimmer-koennen-als-gemeinsame-Wohnung-angesehen-werden.news26870.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26870 Dokument-Nr. 26870

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.