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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschiede, dass eine gemeinsame Wohnung im Sinne von § 38 a SGB XI auch dann vorliegen kann, wenn mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer vermietet werden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog Pflegehilfe nach Pflegestufe I. Er mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Dementsprechend sind die anderen Zimmer in der Erdgeschossetage aufgebaut, was die Beklagte zu der Annahme veranlasste, dass eine gemeinsame
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen i.S.v. § 38 a SGB XI zustehen. Denn eine gemeinsame
Die Etage bilde auch eine gemeinsame
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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