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Eltern haben nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln, da sie - anders als der Krankenhausträger - nicht zur Bestattung verpflichtet sind. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrten von der beklagten Kommune die Übernahme von Kosten in Höhe von 1.567 Euro, die ihnen anlässlich der
Das Sozialgericht Düsseldorf widersprach dem und verurteilte die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Kosten. Wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich ihrer Rechtsauffassung an. Anspruchsgrundlage könne nur § 74 SGB XII sein. Danach würden die erforderlichen Kosten einer
Sie ergebe sich nicht aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Bestattungspflichten, denn als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28205
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