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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dem Bundesverfassungsgericht eine Frage zur Vereinbarkeit der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundgesetz vorgelegt.
Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen halten die Leistungen, die seit Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 nicht angehoben worden sind, für
Im hiesigen Fall hatte das Landessozialgericht über die Klage eines alleinstehenden Mannes aus dem Irak zu entscheiden, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist und monatlich für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat einen Betrag von 224,97 Euro erhielt. Im gleichen Zeitraum betrugen das Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe für Alleinstehende monatlich 351,- Euro zzgl. Unterkunft und Heizung.
Die Essener Richter hielten die dem Kläger zustehenden Leistungen von monatlich 224,97 € für
Das Landessozialgericht entschied, der Gesetzgeber habe den Leistungsbedarf nicht in einem Verfahren bemessen, welches den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine solche Bemessung stellt, entspricht. Er sei vielmehr "ins Blaue hinein" geschätzt worden. Bei einem so deutlichen Abweichen der Leistungen für Asylbewerber von den Hartz-IV-Leistungen können zudem davon ausgegangen werden, dass die Leistungen offensichtlich nicht ausreichten, um das menschenwürdige
Weil es das zu Grunde liegende Gesetz für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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