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Wer auf einem Spielplatz in Absprache mit der Mutter einem Kind hilft und sich dabei verletzt, kann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Das hat das Landessozialgericht entschieden und damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf bestätigt.
Geklagt hatte ein zum Unfallzeitpunkt 14jähriger aus Wuppertal, der auf einem Spielplatz in Wetter einem fünfjährigen Mädchen helfen wollte. Das Kind war hinter einen Metallzaun auf das anliegende Betriebsgelände eines Energieversorgers geraten und kam aus eigener Kraft nicht wieder auf den höher gelegenen Spielplatz zurück. Es gelang dem jungen Helfer in Absprache mit der Mutter des Mädchens zwar, über den Zaun zu klettern und das laut weinende Kind wieder zu seiner Mutter zu bugsieren. Beim anschließenden Zurückklettern blieb der 14jährige aber unglücklich mit der Hand hängen und verletzte sich dabei so schwer, dass ihm Ärzte im Krankenhaus den rechten Mittelfinger amputieren mussten.
Anders als das Sozialgericht Düsseldorf hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Kläger nicht als "Nothelfer" nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch (SGB) VII angesehen. Der Kläger habe nicht annehmen können, dass eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit des Mädchens bestanden habe, wie vom Gesetz vorausgesetzt.
Nach Ansicht des LSG kam dem Kläger trotzdem Versicherungsschutz zu, weil er mit seiner Hilfsaktion für die Mutter des Mädchens wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden sei, § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Die kurze Dauer und der geringe - wirtschaftliche - Wert der Hilfeleistung stünden nicht entgegen. Über unversicherte Hilfeleistungen wie Anschwung geben, Auffangen eines Kindes nach einem Sprung oder Trösten eines Kleinkindes nach einem Sturz sei das Handeln des Klägers nach Art und Umfang deutlich hinausgegangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2009
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Dokument-Nr. 7776
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