wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2010
B 2 U 12/09 R -

Verletzt bei der Rettung eines Kindes: Helfer steht unter Unfallschutz

Bei Hilfeleistung in Gefahrensituation für Individualrechtsgut ist Unfall als Arbeitsunfall einzustufen

Hilft jemand auf einem Kinderspielplatz einer Mutter ihr hinter einem Zaun eingeschlossenes Kind zu befreien und verletzt sich dabei, ist dieser Unfall als Arbeitsunfall anzusehen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall befand sich der 1990 geborene Kläger am 5. September 2004 auf einem Spielplatz in W. Dieser wird u.a. durch einen Metallzaun von etwa 1,70 m Höhe begrenzt. Hinter dem Zaun liegt das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens, das komplett umzäunt und durch ein Tor verschlossen ist. Ein sechs Jahre altes Mädchen war hinter den Zaun auf das Gelände des Energieversorgungsunternehmens geraten und weinte dort anhaltend. Der Mutter gelang es nicht, ihre Tochter zur selbständigen Rückkehr auf den Spielplatz anzuleiten. Der Kläger bot seine Hilfe an. Da die Mutter des Kindes einverstanden war, kletterte er über den Zaun und beförderte das Kind zurück auf den Spielplatz. Als er selbst zurückklettern wollte, blieb er mit dem rechten Mittelfinger in den Metallstäben des Zauns hängen. Der Finger wurde teilweise abgetrennt und musste schließlich amputiert werden.

Unfallkasse sieht keinen Versicherungsschutz als "Nothelfer"

Die beklagte Unfallkasse lehnte es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Der Kläger sei nicht als "Nothelfer" nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII versichert gewesen. Zwar habe er geholfen, für die Gesundheit des Kindes habe aber keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr bestanden. Auf Klage haben sowohl das Sozialgericht Düsseldorf als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfaleneinen Arbeitsunfall festgestellt.

Unglücksfall liegt nicht nur bei erheblicher Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person vor

Auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist der Unfall als Arbeitsunfall anzusehen. Der Kläger hat Hilfe bei einem Unglücksfall geleistet (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Ein solcher liegt nicht nur vor, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person besteht. Es genügt, dass ein Schaden oder eine Gefahr für ein anderes wichtiges Individualrechtsgut droht bzw besteht. Der Kläger hat das Mädchen aus einer Lage befreit, in der es nicht in der Lage gewesen ist, ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Fortbewegungsfreiheit wahrzunehmen, sich frei (fort)bewegen zu dürfen. Alternativ zum Handeln des Klägers hätte die Polizei, die Feuerwehr oder eine ähnliche Organisation eingreifen müssen, was ebenfalls einen Unglücksfall nahelegt.

Keine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" im Haushalt der Mutter des Kindes

Der Kläger ist nicht als "Wie-Beschäftigter" im Haushalt der Mutter des Kindes versichert gewesen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Ob die Vorschrift neben einem Versicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 SGB VII anwendbar ist, hat das Gericht offen gelassen, denn jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung nicht erfüllt gewesen.

Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt

Da der Kläger nicht nur versichert gewesen ist, sondern auch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt sind, hat das Bundessozialgericht die Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Vorinstanzen bestätigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BSG_B-2-U-1209-R_Verletzt-bei-der-Rettung-eines-Kindes-Helfer-steht-unter-Unfallschutz~N9798

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9798 Dokument-Nr. 9798

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.