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Ist ein Leistungsempfänger ("Hartz IV-Leistungen") privat pflegeversichert, kann dieser vom zuständigen Leistungsträger den Ersatz der Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe und nicht nur in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung verlangen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Aldenhoven teilweise erfolgreich geklagt.
Zwar begrenzten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch an sich den vom
Mit einem weiteren Begehren scheiterte der Kläger dagegen im Berufungsverfahren. Die von ihm verlangte Übernahme des mit seiner privaten Krankenversicherung vereinbarten jährlichen Selbstbehalts von maximal 400 Euro durch den öffentlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 12176
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