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Der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Eigenheimzulage (als zweckbestimmte Leistung) kein anzurechnendes Einkommen nach dem SGB II darstellt.
In dem nichtamtlichen Leitsatz teilt das Gericht mit: Die Eigenheimzulage bezweckt nach dem Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung eine verstärkte Förderung der sogenannten Schwellenhaushalte und dabei vorrangig der Familien mit Kindern. Sie ist damit als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und somit grundsätzlich als privilegiertes Einkommen anzusehen, soweit sie zur Herstellung oder Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt wird. Die Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.04.2005
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Dokument-Nr. 446
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