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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass "Honorarärzte", die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig sind.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das klagende
Das klagende
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte in seiner Entscheidung, dass die Tätigkeit der Beigeladenen Gynäkologin in dem
Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass die Gynäkologin auch kein unternehmerisches Risiko getragen habe. Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit habe ihr eine Stundenvergütung - insoweit typisch für Beschäftigte - in Höhe von 60 Euro zugestanden. Bezogen auf die geschuldeten Dienste habe die Beigeladene - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor. Der Einsatz eigenen Kapitals sei nicht erkennbar. Eigene Betriebsmittel - bis auf die Arbeitskleidung - seien nicht eingesetzt worden. Über eine eigene Betriebsstätte habe die Beigeladene ohnehin nicht verfügt. Sie sei auf der Abteilung für Gynäkologie und im Kreißsaal der Klägerin eingesetzt gewesen. Die erforderlichen Arbeitsmittel seien dort vorhanden gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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