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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2016
L 16/3 U 186/13 -

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Trunkenheitssturz nach Feuerwehrwettkampf

Teilnahme an kameradschaftlicher Runde nach abgeschlossenem Wettkampf ist nicht von Unfall­versicherungs­schutz umfasst

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnimmt und im Bereich einer sogenannten "Pinkelrinne" zu Fall kommt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Wehren teilgenommen. Nach der offiziellen Siegerehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, andere hingegen blieben noch in geselliger Runde beisammen. Der Kläger wurde am frühen Abend im Bereich der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden - einer sogenannten Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt war. Er war dort bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Die Feuerwehrunfallkasse als gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, dass er einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten habe.

Gesellige Runde nach Ende der offiziellen Veranstaltung nicht mehr vom Schutzbereich der Unfallversicherung umfasst

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen teilte die Rechtsansicht der Unfallversicherung stützte das Urteil auf zwei Gesichtspunkte: Zum einen habe sich der Versicherungsschutz nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erstreckt. Mit der Siegerehrung sei die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen, so dass die gesellige Runde nicht mehr vom Schutzbereich umfasst sei.

Verrichtung der Notdurft selbst ist nicht versichert

Zum anderen sei nach ständiger Rechtsprechung zwar der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch die Verrichtung der Notdurft selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür. Wenn jedoch - wie hier - keine baulichen Elemente die Toilettenvorrichtung umschließen, so sei nach der Entscheidung des Gerichts eine deutliche räumliche Entfernung erforderlich. Das Ordnen der Kleider und Abwenden von der Vorrichtung reiche demgegenüber nicht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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