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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.03.2008
L 13 AS 7/06 -

Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II

Steuererstattung ist kein Vermögen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Steuererstattung mit den laufenden ALG-II-Leistungen als sog. Einkommen verrechnet werden darf oder ob es sich bei der Steuereinnahme um Vermögen handelt und keine Verrechnung stattfindet. Das Gericht sieht im Ergebnis die Steuererstattung als Einkommen an.

Eine Steuererstattung ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass nicht verbrauchtes Einkommen sich bereits nach Ablauf des Zuflussmonats in Vermögen umwandelt. Die rechtliche Zuordnung einmaliger Einnahmen als Einkommen bleibt zumindest für die Dauer von 6 Monaten während einer fortlaufenden, nicht durch eine Zäsur unterbrochenen Leistungsbeziehung unverändert.

Als eine ausreichende Zäsur kann jedenfalls nicht schon der Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II angesehen werden. Der Zufluss einer werthaltigen Rechtsposition erfolgt in dem Zeitpunkt, in welchem unter Zugrundelegung einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der fragliche Vermögenswert zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht.

Bei der Aufteilung des Einkommens auf einen "angemessenen Zeitraum" nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i. d. F. vom 22. August 2005 ist eine gleichmäßige Aufteilung auf die in Betracht kommende Anzahl Monate, regelmäßig auf 6 Monate, längstens auf 12 Monate, erforderlich. Mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V i. d. F. vom 22. August 2005 wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt; vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung eines "angemessenen Zeitraumes" um einen - gerichtlich voll überprüfbaren - unbestimmten Rechtsbegriff.

Revision anhängig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist eine Revision beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 14 AS 49/08 R anhängig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18.07.2008

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 17.10.2006
    [Aktenzeichen: S 45 AS 620/06]
Nachinstanz:
  • Bundessozialgericht, laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: B 14 AS 49/08 R]
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