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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018
L 11 AS 891/16 -

Hartz IV: Kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht

Bewohner des ländlichen Raumes müssen höhere Fahrtkosten für Wahrnehmung der Lernförderung hinnehmen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort einschließen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Realschülerin der 10. Klasse aus einem Dorf im Landkreis Nienburg auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an der Volkshochschule Nienburg in Physik und Mathematik belegt. Da ihre Schülermonatskarte nicht bis zum Unterrichtsort gültig war, wurde sie von ihren Eltern mit dem Pkw gefahren. Für die entstandenen Fahrtkosten verlangte sie eine Erstattung von 0,20 €/km. Das Jobcenter übernahm nur einen Teil der Kosten. Es verwies darauf, dass im Regelbedarf monatliche Mobilitätskosten von 15,55 Euro berücksichtigt seien und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln günstiger gewesen wären.

Fahrtkosten sind als Ergänzung zu Lernförderungsleistungen nicht erstattungsfähig

Die weitergehende Klage der Schülerin wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Fahrtkosten nicht als Ergänzung zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig sein. Wortlaut und Gesetzessystematik stünden dem entgegen, da übernahmefähige Fahrtkosten - beispielsweise für Eingliederungsleistungen - explizit geregelt seien und eine solche Regelung hier fehle. Da der Regelbedarfsanteil für Verkehr einen Durchschnittswert darstelle, seien für Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinzunehmen.

Für Anerkennung von Mehrbedarf müssten konkrete Kosten monatlichen Regelbedarf deutlich überschreiten

Zwar könnten Fahrtkosten in Höhe von 0,20 €/km im Einzelfall als Mehrbedarfsleistungen anerkannt werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschritten. Denn die Vorschrift zum Mehrbedarf sei eine Ausnahmenorm für atypische Bedarfslagen. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Kosten durch Umschichtungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn der Verkehrsanteil würde hier nur um max. 3,65 €/Monat überschritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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