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Eine Schwangere, für die ärztlicherseits zur Vermeidung einer Fehlgeburt ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes angeordnet worden ist, kann auch dann Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur haben, wenn sie nicht arbeitsunfähig ist. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Klägerin wegen der Erziehung und Betreuung ihrer damals dreijährigen Tochter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Sie erhielt im Anschluss an die Gewährung von
Widerspruchs- und Klageverfahren der Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von
Nach Ansicht des Landessozialgerichts steht das
Hinweis: Aufgrund des beim Bundessozialgericht zu einem gleichgelagerten Verfahren bereits anhängigen Revisionsverfahrens (B 7 AL 26/10 R) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwischenzeitlich die Bundesagentur für Arbeit "gebeten", in den Fällen eines absoluten Beschäftigungsverbots ohne gleichzeitige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2010
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 10614
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