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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.08.2007
L 9 AL 35/04 -

Bundesagentur für Arbeit muss für schwangere Arbeitslose mit Beschäftigungsverbot zahlen

Schwangerschaft ist keine Krankheit

Für arbeitslose schwangere Frauen, für die - z.B. aufgrund einer Risikoschwangerschaft - ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, ist die Arbeitsagentur als "Ersatzarbeitgeber" zuständig und nach dem Mutterschutzgesetz verantwortlich. Die Schwangere darf nicht auf Krankengeld der Krankenversicherung verwiesen und vom weiteren Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschossen werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im vorliegenden Fall hatte eine heute 32jährige arbeitslose Frau aus Bad Nauheim keine weiteren Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten, weil ihr Arzt ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen hatte. Die junge Frau hatte damals bereits drei Fehlgeburten hinter sich, daher betrachtete der behandelnde Gynäkologe die Schwangerschaft als risikobehaftet. Die Arbeitsagentur lehnte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe mit dem Argument ab, durch das Beschäftigungsverbot stehe die junge Frau ihren Vermittlungsbemühungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Da auch die Krankenkasse eine freiwillige Versicherung der Schwangeren aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten ablehnte, war sie schließlich auf die Unterstützung durch Sozialhilfe angewiesen.

Während Beschäftigungsverbot muss die Arbeitsagentur zahlen, nicht die Krankenkasse

Die Darmstädter Richter stellten jetzt klar, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit sei und daher Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz auch nicht gegenüber der Krankenversicherung, sondern gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochen würden. Für Arbeitslose sei die Bundesagentur für Arbeit eine Art Ersatzarbeitgeber, sie habe daher auch die Kosten von Beschäftigungsverboten zu tragen. Gerade bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen jede Art der Beschäftigung als potentielle Gefahr für das werdende Leben eingestuft worden sei, würde das Schutzinstrument des Beschäftigungsverbotes ins Leere laufen, wenn die Schwangere sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müsste. Die Arbeitsagentur wurde daher verurteilt, Arbeitslosengeld bzw. -hilfe für den Zeitraum der Risikoschwangerschaft und des Beschäftigungsverbotes zu zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.08.2007

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