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Für arbeitslose schwangere Frauen, für die - z.B. aufgrund einer Risikoschwangerschaft - ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, ist die Arbeitsagentur als "Ersatzarbeitgeber" zuständig und nach dem Mutterschutzgesetz verantwortlich. Die Schwangere darf nicht auf Krankengeld der Krankenversicherung verwiesen und vom weiteren Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschossen werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall hatte eine heute 32jährige arbeitslose Frau aus Bad Nauheim keine weiteren Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten, weil ihr Arzt ein
Die Darmstädter Richter stellten jetzt klar, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.08.2007
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Dokument-Nr. 4727
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