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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.06.2012
L 10 VE 56/10 -

Nach Ermordung der Tochter: Mutter hat keinen Anspruch auf Opferentschädigung wegen Erkrankung, wenn diese nur auf die veränderten Lebensumstände nach dem Mord zurückzuführen ist und nicht auf einen Schockschaden durch Übermittlung der Todesnachricht

Gesundheitsstörungen müssen rechtlich durch vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff verursacht worden sein

Nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) besteht kein Versorgungsanspruch, wenn die psychische Erkrankung zwar letztlich auch folge der Ermordung der Tochter ist, aber nicht unmittelbar mit dem Mord zusammenhängt, sondern auf den nach dem Mord veränderten Lebensumständen beruht. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Berufungsverfahren entschieden.

Im vorliegenden Fall litt eine bei Hannover lebende Iranerin nach der Ermordung ihrer Tochter unter einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer psychischen Erkrankungen.

Berufung der Klägerin gegen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover zurückgewiesen

Die Klägerin war nicht unmittelbar von den gewaltsamen Einwirkungen auf ihre Tochter betroffen. Die Verschlimmerung der psychischen Erkrankung beruhte auf den nach dem Mord - durch das Fehlen der Tochter – ganz gravierend veränderten Lebensumständen und nicht auf einem Schockschaden, der durch die Überbringung der Nachricht verursacht wurde.

Klägerin litt schon vor Tötung der Tochter unter leichter depressiver Stimmung und Somatisierungsstörung

Im vorliegenden Fall war die damals 29 Jahre alte Tochter der Klägerin im Jahre 2006 von ihrem Freund, mit dem sie zusammen wohnte, ermordet worden. Dieser wurde im August 2007 zu einer Haftstrafe von 12 Jahren wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die heute 57jährige Mutter und Klägerin hatte bereits vor der Tat unter einer leichten depressiven Verstimmung und einer Somatisierungsstörung gelitten. Bei Erhalt der Todesnachricht der Tochter musste die Klägerin zunächst notärztlich und später am Tag durch ihren Hausarzt versorgt werden. Als Nebenklägerin in dem Strafverfahren hat sie nach und nach die schrecklichen Einzelheiten der Tötung der Tochter erfahren. Nach der Ermordung der Tochter verschlimmerten sich die Erkrankungen der Klägerin wesentlich, so dass sich eine chronische depressive Verstimmung abzeichnete. Die Klägerin beschäftigt sich fast nur noch mit dem Tod der Tochter und der Gestaltung ihres Grabes.

Verschlimmerung der Erkrankung beruht nicht auf Schockschaden

Das LSG hat ausgeführt, dass für die Feststellung von Schädigungsfolgen gemäß § 1 OEG erforderlich ist, dass die Klägerin an Gesundheitsstörungen leidet, die rechtlich wesentlich durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff verursacht worden sind. Dies setzt eine unmittelbare, in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehende Schädigung des Opfers voraus. Die Klägerin ist aber nicht unmittelbar von den Einwirkungen auf ihre Tochter betroffen gewesen. Die wesentliche Verschlimmerung beruht nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht auf einem Schockschaden. Die Verschlimmerung der Erkrankung ist also nicht durch die Überbringung der Todesnachricht hervorgerufen worden. Ob ein unmittelbarer Zusammenhang noch bestehen würde, wenn die Verschlimmerung der Leiden durch die im Prozess vor dem Landgericht erhaltenen Informationen über die Tötung verursacht worden wären, hat das Gericht offengelassen. Denn im vorliegenden Fall beruht die wesentliche Verschlimmerung der psychischen Erkrankung auf den nach dem Mord ganz erheblich veränderten Lebensumständen der Klägerin und damit im Sinne des OEG nicht unmittelbar auf dem Mord.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

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