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Nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) besteht kein Versorgungsanspruch, wenn die psychische Erkrankung zwar letztlich auch folge der Ermordung der Tochter ist, aber nicht unmittelbar mit dem Mord zusammenhängt, sondern auf den nach dem Mord veränderten Lebensumständen beruht. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Berufungsverfahren entschieden.
Im vorliegenden Fall litt eine bei Hannover lebende Iranerin nach der Ermordung ihrer Tochter unter einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer psychischen Erkrankungen.
Die Klägerin war nicht unmittelbar von den gewaltsamen Einwirkungen auf ihre Tochter betroffen. Die Verschlimmerung der psychischen
Im vorliegenden Fall war die damals 29 Jahre alte Tochter der Klägerin im Jahre 2006 von ihrem Freund, mit dem sie zusammen wohnte, ermordet worden. Dieser wurde im August 2007 zu einer Haftstrafe von 12 Jahren wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die heute 57jährige Mutter und Klägerin hatte bereits vor der Tat unter einer leichten depressiven Verstimmung und einer Somatisierungsstörung gelitten. Bei Erhalt der Todesnachricht der Tochter musste die Klägerin zunächst notärztlich und später am Tag durch ihren Hausarzt versorgt werden. Als Nebenklägerin in dem Strafverfahren hat sie nach und nach die schrecklichen Einzelheiten der Tötung der Tochter erfahren. Nach der Ermordung der Tochter verschlimmerten sich die Erkrankungen der Klägerin wesentlich, so dass sich eine chronische depressive Verstimmung abzeichnete. Die Klägerin beschäftigt sich fast nur noch mit dem Tod der Tochter und der Gestaltung ihres Grabes.
Das LSG hat ausgeführt, dass für die Feststellung von Schädigungsfolgen gemäß § 1 OEG erforderlich ist, dass die Klägerin an Gesundheitsstörungen leidet, die rechtlich wesentlich durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff verursacht worden sind. Dies setzt eine unmittelbare, in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehende Schädigung des Opfers voraus. Die Klägerin ist aber nicht unmittelbar von den Einwirkungen auf ihre Tochter betroffen gewesen. Die wesentliche Verschlimmerung beruht nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht auf einem Schockschaden. Die Verschlimmerung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online
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Dokument-Nr. 13922
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